Tresenfuchs

Registrier­kassen­pflicht 2028. Was auf Buden zukommt.

Die Bundesregierung will die offene Ladenkasse für größere Betriebe abschaffen. Hier steht, was der Gesetzentwurf vorsieht, wen er treffen würde und was für Weihnachtsmarkt, Kirmes und Wochenmarkt noch offen ist.

Stand: 8. Oktober 2026 – Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was für deinen Betrieb gilt, klärst du bitte mit deinem Steuerberater.

Kurz gesagt

  • Ab1. Januar 2028
  • Fürmehr als 100.000 € Umsatz im Vorjahr
  • Nicht beihöchstens 12.000 € Barumsatz im Jahr
  • TechnikKassensystem mit TSE
  • Belegdigital, Papier auf Wunsch
  • Märktenoch offen

Der Gesetzentwurf

Was geplant ist

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines zweiten Kassengesetzes beschlossen. Er bringt zwei Dinge zusammen: eine Pflicht zum elektronischen Kassensystem für größere Betriebe und den digitalen Kassenbeleg statt des Papierbons. Bisher durften auch große Betriebe mit Geldkassette und Kassenbericht arbeiten – das soll sich ändern.

  • Die Umsatzgrenze

    Kassenpflichtig soll werden, wer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 100.000 € Gesamtumsatz hatte. Gezählt wird alles – auch Kartenzahlungen – und zwar für das ganze Unternehmen, also alle Buden zusammen.

  • Die Bargeld-Grenze

    Liegt der Barumsatz bei höchstens 12.000 € im Kalenderjahr, soll die Pflicht nicht greifen – auch wenn der Gesamtumsatz über 100.000 € liegt. Als bar zählen laut IHK Köln Scheine, Münzen, Gutscheine und Aufladekarten.

  • Kasse mit TSE

    Wer pflichtig ist, braucht ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE). Geldkassette mit Strichliste reicht dann nicht mehr.

  • Digitaler Beleg

    Ab 2028 soll der Beleg im Regelfall digital kommen, etwa per QR-Code. Der Kunde muss ihn nicht annehmen; auf ausdrücklichen Wunsch gibt es weiter eine Quittung auf Papier.

  • Später dazu kommen

    Wer die Grenze erst später überschreitet, soll nach Angaben der IHK Köln ab dem 1. Juli des Folgejahres pflichtig werden. Die Pflicht endet erst, wenn die Voraussetzungen zwei Jahre in Folge nicht mehr vorliegen.

  • Härtefälle

    Das Finanzamt soll im Einzelfall befreien können, wenn die Pflicht eine sachliche Härte wäre. Darauf verlassen sollte man sich nicht – es ist eine Einzelfallentscheidung.

Weihnachtsmarkt, Kirmes, Wochenmarkt

Für Märkte ist noch nichts entschieden.

Weitere Ausnahmen soll das Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung regeln, der Bundesrat muss zustimmen. Genannt werden bisher Vertrauenskassen, etwa auf Selbsternte-Feldern, und die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe. Marktstände werden als mögliche Fallgruppe diskutiert – ein Ergebnis gibt es noch nicht.

Ob Glühweinhütte, Imbisswagen oder Getränkestand auf dem Volksfest darunterfallen, hängt also am Wortlaut dieser Verordnung. Sie kann erst nach dem Gesetz kommen.

Zwei Lesebeispiele

Vereinsstand: 9.000 € Bareinnahmen im Jahr – nach dem Entwurf unter der 12.000-€-Grenze für Barumsatz.

Schaustellerbetrieb mit zwei Buden: 140.000 € Umsatz, überwiegend bar – nach dem Entwurf über beiden Grenzen. Ob eine Markt-Ausnahme greift, ist offen.

Nur zur Veranschaulichung des Entwurfs, keine Einschätzung für deinen Betrieb.

Schon heute

Auch ohne neue Pflicht kann das Finanzamt unangekündigt eine Kassen-Nachschau machen – laut IHK Köln ausdrücklich auch an Marktständen, auf Messen und bei Schaustellern. Ein sauber geführter Kassenbericht ist also schon jetzt wichtig.

Zeitplan

Wie es weitergeht

  1. 23. September 2026 Kabinett beschließt Entwurf erledigt
  2. als Nächstes Bundestag und Bundesrat Der Entwurf kann sich noch ändern.
  3. danach Ausnahme-Verordnung Entscheidet, ob Märkte ausgenommen sind.
  4. 1. Januar 2028 Geplanter Start Für Betriebe über den Grenzen.

Was du jetzt tun kannst

  • Nichts überstürzen. Noch ist nichts beschlossen, und für Märkte ist die wichtigste Frage offen. Unmittelbarer Umstellungsbedarf besteht laut IHK Köln derzeit nicht.
  • Umsatz im Blick behalten. Entscheidend sind Gesamtumsatz und Barumsatz pro Jahr – für alle Buden zusammen.
  • Die Kasse sauber führen. Kassenbericht täglich, Zählprotokoll, Belege. Das brauchst du heute schon, mit oder ohne neue Pflicht.
  • Mit dem Steuerberater sprechen. Spätestens wenn das Gesetz beschlossen ist und die Verordnung für Märkte vorliegt.

Und der Tresenfuchs?

Ein Rechner, kein Kassensystem.

Der Tresenfuchs rechnet am Stand Summe, Pfand und Wechselgeld und zeigt das Ergebnis riesig an. Er speichert bewusst keine Verkäufe, druckt keine Bons und hat keine TSE – er ist für die offene Ladenkasse gemacht, nicht als Ersatz für ein Kassensystem.

Wir verfolgen das Gesetzgebungsverfahren und informieren unsere Kunden, sobald feststeht, was für Marktstände gilt.

Tresenfuchs auf dem Tablet: Produktkacheln mit Pfand-Schild, rechts der laufende Vorgang mit Pfand und Rückgabe

Fragen

Rund um die Kassenpflicht

Mehr dazu: offene Ladenkasse und Kassenbericht mit Vorlage.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

Nach dem Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 23. September 2026 beschlossen hat, ab dem 1. Januar 2028. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern.

Wer ist von der Kassenpflicht betroffen?

Geplant ist die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr. Gezählt wird der Umsatz des ganzen Unternehmens, nicht nur das Bargeld. Liegt der Barumsatz bei höchstens 12.000 € im Jahr, soll die Pflicht nicht greifen.

Gilt die Kassenpflicht auch auf dem Weihnachtsmarkt und der Kirmes?

Das ist noch offen. Weitere Ausnahmen soll das Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung regeln. Marktstände werden dabei als mögliche Fallgruppe diskutiert, entschieden ist noch nichts (Stand Oktober 2026).

Zählen meine Buden zusammen?

Nach dem Entwurf zählt der Gesamtumsatz des Unternehmens. Mehrere Buden desselben Betreibers werden also zusammengerechnet. Wie das bei verbundenen Betrieben oder Vereinen aussieht, klärst du mit deinem Steuerberater.

Darf ich bis dahin weiter mit offener Ladenkasse arbeiten?

Der Entwurf soll erst ab 2028 gelten. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln. Ob die offene Ladenkasse für deinen Betrieb in Frage kommt, klärst du mit deinem Steuerberater.

Ist der Tresenfuchs eine Registrierkasse?

Nein. Der Tresenfuchs ist ein Rechner für Summe, Pfand und Wechselgeld. Er speichert keine Verkäufe, druckt keine Bons und hat keine TSE.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung „Digitale Belege und digitale Kassen“ vom 23.09.2026; IHK Köln, „Bundesregierung beschließt Kassenpflicht und digitalen Bon ab 2028“. Stand: 8. Oktober 2026. Wir aktualisieren die Seite nach jedem Schritt im Gesetzgebungsverfahren.

Bis dahin: am Stand richtig rechnen.

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